Travemünde und das Landschaftsschutzgebiet
„Travemünder Winkel“

Das Schutzgebiet Travemünder Winkel ist ca. 1.350 Hektar groß und liegt zwischen Travemünde und Dänischburg. Genauer gesagt zwischen der Ostsee (im Norden), den Fluss Trave (im Süden und Osten) und dem Hemmelsdorfer See (im Westen). In dem Landschaftsschutzgebiet Travemünder Winkel gibt es zahlreiche, schutzwürdige Biotope und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Außerdem findet man eine hügelige, eiszeitlich geprägte Landschaft mit vor- und frühgeschichtlichen Stätten. Genauere Informationen findest du in dem Auszug, der folgenden Stadtverordnung

Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Travemünder Winkel" im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck vom 21.06.1996 Aufgrund des § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landschaftspflegegesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur -Landesnaturschutzgesetz- LNatSchG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (GVOBI.Schleswig-Holstein, S. 215), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 30. November 1994 (GVOBI.Schleswig-Holstein, S. 527), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
(1) Die im Norden der Hansestadt Lübeck gelegenen Waldgebiete Dänischburg-Koppeln und Waldhusener Forst sowie östlich daran angrenzende, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen bis zur westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes "Brodtener Winkel" werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird unter der Bezeichnung "Travemünder Winkel" in das beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der unter Schutz gestellten Gebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Nordosten des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck und umfasst eine Fläche von rund 1.350 ha.
(2) Die Stadtgrenze der Hansestadt Lübeck zwischen Dänischburg und der B 76 stellt die nördliche Gebietsgrenze dar. Weiter verläuft die Grenze entlang der B 76, dem Timmendorfer Weg, der Straße "Howingsbrook" und dem Gneversdorfer Weg in südlicher Richtung bis nach Travemünde. Die Ortslage Gneversdorf wird dabei an den äußeren Einfriedungen der bebauten Grundstücke umgangen. Die östlich von Gneversdorf gelegene Parkanlage wird in das Schutzgebiet einbezogen. Weiter verläuft die Grenze in Richtung Süden an den westlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung der Straßen "Ausbau" und "Ringstraße" entlang bis zur Eisenbahnstrecke Lübeck-Travemünde. Die Bahntrasse bildet die Grenze bis zum Teutendorfer Weg. Von dort aus folgt die Grenze den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Siedlung Teutendorter Weg und verläuft unter Aussparung der Ortslage Rönnau in südlicher Richtung bis zur Ivendorfer Landstraße. Sie folgt dieser bis zum Ortseingang von Ivendorf, umgeht die Ortschaft bis zur Ovendorfer Straße und trifft im weiteren Verlauf wieder auf die Eisenbahnstrecke. Entlang der Bahnlinie verläuft die Grenze bis zur B-75-Anschlußstelie Lübeck-Siems, wobei bebaute Grundstücke und der östliche Teil des Waldhusener Friedhofes ausgegrenzt bleiben. Die im westlichen Friedhofbereich gelegenen Teiche werden in das Schutzgebiet einbezogen. Die Grenze folgt westlich des Waldhusener Weges weiter der Eisenbahnstrecke, quert den Gleiskörper am Bahnübergang Am Moor/Forstweg und verläuft dann parallel eines Fußweges entlang der rückwärtigen Einfriedungen der Grundstücke der Straße "Am langen Berg". Bis zur Stadtgrenze bei Dänischburg stellt die A 226 die weitere Schutzgebietsgrenze dar. Die Ortslagen Pöppendorf und Teutendorf sowie die Kleingartenanlage und die Siedlung am Waldhusener Moorsee sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte (Auszug aus den topographischen Karten 2030 und 2031 .im Maßstab 1:25.000) ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(4) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den 11 Abgrenzungskarten 1676, 1876, 2076, 2078, 2080, 2276, 2278, 2280, 2282, 2478 und 2480 (Deutsche Grundkarten) im Maßstab 1: 5.000 als schwarze Linie eingetragen. Die Grenze verläuft jeweils auf der dem Landschaftsschutzgebiet zugewandten Seite der Linie. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Ausfertigungen dieser Karten sind beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient:
1. der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter durch Sicherung der vorhandenen naturnahen Landschaftselemente. Die zahlreichen schutzwürdigen Biotope wie Niedermoore, Feuchtbereiche, Feldgehölze, Knicks, Still- und Fließgewässer, aber auch die zusammenhängenden, überwiegend naturnah forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind prägende Bestandteile dieser Landschaft und bedürfen eines besonderen Schutzes. Feuchtgebiete wie der Waldhusener Moorsee und eine Reihe von Bruchwäldern sind von großer Bedeutung als Laich- und Lebensraum für Amphibien und der sonstigen wassergebundenen Fauna. Der Wechsel zwischen offenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen mit gehölzbestimmten Biotopen und geschlossenen Waldflächen soll als Lebensgrundlage für an die reich strukturierte Kulturlandschaft angepasste Tierarten dauerhaft gesichert werden. Hierfür sollen Nutzungen extensiviert und das Biotopverbundsystem verbessert werden.
2. der Sicherung der Vielfalt und Eigenart des Bildes der hügeligen, eiszeitlich geprägten Landschaft einschließlich der vor- und frühgeschichtlichen Stätten. Die naturnahen Waldbestände des Waldhusener Forstes, die bewaldeten Flächen um den Waldhusener Moorsee und nordöstlich von Dänischburg sowie die offene, landwirtschaftliche Kulturlandschaft mit ihren zahlreichen naturnahen Landschaftselementen sind bestimmend für das Bild dieses Landschaftsraumes, der insgesamt eine typische Schleswig-Holsteinische Knicklandschaft darstellt. Die hügelige, kleingewässerreiche Moränenlandschaft im Randbereich des Naturraumes "Lübecker Becken" besitzt historisch und geomorphologisch wertvolle Landschaftselemente wie das Gelände des Waldhusener Forsthauses oder das Groß-Steingrab Waldhusen, den Os von Pöppendorf und den Waldhusener Moorsee, die im Verbund mit ihrem landschaftlichen Umfeld erhalten bleiben sollen. Die forst- und landwirtschaftliche Bodennutzung war prägend für den Charakter dieser Landschaft und soll erhalten bleiben. Verbesserungen des Landschaftsbildes werden durch Nutzungsextensivierungen, die Förderung des Grünlandanteils, durch naturnahe Aufforstungen mit heimischen, standortgerechten Baumarten, natürliche Bewaldung und Maßnahmen zur Regeneration der ehemaligen Niedermoore angestrebt.
3. dem Erhalt der Landschaft für eine naturverträgliche Erholung. Das Landschaftsschutzgebiet ist durch seinen Waldreichtum, durch seine strukturreiche, offene Landschaft und seine in großen Teilen moorigen Areale gekennzeichnet. Es besitzt durch seinen Strukturreichtum ein bedeutendes Potential für die naturnahe Freizeitgestaltung und bietet eine hohe Erholungsqualität für die Bevölkerung der nahen Siedlungs- und Fremdenverkehrsregionen. Diese Funktion gilt es zu sichern und weiterzuentwickeln.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist unter Würdigung des Absatzes 1 zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
§4 Verbotene Handlungen
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen unter Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. Verboten ist es vorbehaltlich der § § 5 - 7 insbesondere
1. bauliche Anlagen, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder zu verändern sowie Plätze aller Art, Straßen oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu erweitern;
2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
3. oberirdische Gewässer auszubauen, zu verrohren, aufzustauen, abzusenken oder abzuleiten oder zu benutzen, sofern dadurch der Wasserstand, der Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändert wird;
4. Grundwasser aufzustauen, abzusenken, umzuleiten oder zu entnehmen oder seine Güte zu verändern mit Ausnahme für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz;
5. die Entwässerung von feuchten Wiesen und Weiden zu verändern;
6. Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen. Dauergrünland sind im Sinne dieser Verordnung Flächen, die seit fünf Jahren ununterbrochen als Grünland genutzt, während dieser Zeit nicht umgebrochen wurden und als solche in den bei der unteren Naturschutzbehörde geführten Abgrenzungskarten gekennzeichnet sind;
7. Wald- und Feldgehölze umzuwandeln sowie Parkanlagen, landschaftsbestimmende Einzelgehölze, Baumgruppen außerhalb des Waldes und Alleen zu beseitigen;
8. Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. wildwachsende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten mit Ausnahme des Pflückens eines Handstraußes, sofern die Pflanzenarten nicht besonders geschützt sind, und des Sammelns von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch oder für naturwissenschaftliche Zwecke;
10. Zelte, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze aufzustellen. Ausgenommen ist das Aufstellen von Zelten und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen auf privaten Hof- und Gartenflächen zur privaten Benutzung für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen;
11. außerhalb der dafür ausgewiesenen Verkehrswege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen;
12. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis-, Informations- oder Warntafeln;
13. Ultraleichtflugzeuge, Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen oder landen zu lassen sowie motorsportliche Veranstaltungen außerhalb von öffentlichen Straßen durchzuführen;
14. Veranstaltungen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm zu stören.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 zulassen, wenn diese sich mit den Belangen des Naturschutzes und dem Schutzzweck vereinbaren lassen und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen, für 1. die Änderung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten baulichen Anlagen, die Errichtung von nicht baugenehmigungspflichtigen Anlagen und von nach § 35 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außenbereich zulässigen baulichen Anlagen oder die Anlage von Plätzen aller Art;
2. das Verlegen oder die Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen sowie die Errichtung oder Änderung von Ver- oder Entsorgungseinrichtungen;
3. die Umwandlung oder den Umbruch von Dauergrünland im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6;
4. den Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf-, Abspülungen, Auffüllungen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Art;
5. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen beweglichen Unterkünften
außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze;
6. das Aufstellen von Windkraftanlagen, wenn der Standort innerhalb einer Fläche
liegt, die im Flächennutzungsplan für die Aufstellung von Windkraftanlagen vorgesehen ist;
7. die Umwandlung von Wald- und Feldgehölzen sowie die Beseitigung von Parkanlagen, landschaftsbestimmenden Einzelgehölzen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes und Alleen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Verordnung bleiben insbesondere
1. die beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten oder rechtmäßig ausgeübten Nutzungen;
2. die ordnungsgemäße land- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des' § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes mit Ausnahme des Umbruches oder der Umwandlung von Dauergrünland im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 6;
3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Aufforstungen heimische, standortgerechte Baumarten verwendet werden;
4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes und des Jagdschutzes, nach den maßgeblichen jagdrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungsverbesserung sowie die Anlage von geschlossenen Hochsitzen oder von Fütterungseinrichtungen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
5. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Straßen, Wege und Plätze unter Beachtung des § 12 des Landesnaturschutzgesetzes; wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien dürfen nicht verwendet werden;
6. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung der Vorflut dienender Gewässer und vorhandener Drainagen unter Beachtung des § 38 landeswassergesetz; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
7. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
8. die von der unteren Naturschutzbehörde festgelegten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in die Natur nach § 8 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes oder Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 dieser Verordnung.
§ 7 Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf eigene Kosten zur Erreichung des Schutzzweckes im Sinne des § 3 der Verordnung und des § 21 b des Landesnaturs9hutzgesetzes auf Flächen, die insbesondere aufgrund ihrer topographischen Situation oder Feuchtigkeitsverhältnisse seit mindestens fünf Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, nach Anhörung der Eigentümer/-innen bzw. Nutzungsberechtigten Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchführen.
(2) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Sinne des § 3 dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde nach Anhörung der Eigentümer/-innen bzw. Nutzungsberechtigten im Einzelfall insbesondere anordnen, dass
1. erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet von den Eigentümer/-innen bzw. Nutzungsberechtigten geduldet werden;
2. zur Verminderung der Eutrophierung des Waldhusener Moorsees die angrenzenden Flächen extensiv bewirtschaftet werden, um den Naturhaushalt dieses Wald- und Moorsees wiederherzustellen und zu sichern; das Aufstellen von Hinweisschildern über das Landschaftsschutzgebiet mit Verhaltensregelnund Informationen über das Wegenetz zu dulden ist.
(3) Die unter Naturschutzbehörde wird den Eigentümer/-innen bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken durch das Angebot vertraglicher Regelungen (Vertragsnaturschutz) oder eines Flächenankaufs die eigenverantwortliche Verwirklichung der dem Schutzzweck der Verordnung dienenden Maßnahmen ermöglichen.
§ 8 Zuwiderhandlungen
Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 4 und 5 dieser Verordnung oder zu Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 stehen, so kann die untere Naturschutzbehörde die Fortsetzung des Eingriffes untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers/der Verursacherin verlangen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden kann.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen, auch solche die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, oder Hochspannungsleitungen errichtet sowie Straßen oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 oberirdische Gewässer ausbaut, verrohrt, aufstaut, absenkt, ableitet oder benutzt, sofern dadurch der Wasserstand, der Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändert wird;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Grundwasser aufstaut, absenkt, umleitet oder entnimmt oder seine Güte verändert mit Ausnahme für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Entwässerung von feuchten Wiesen und Weiden verändert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 7 ohne Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 Wald- und Feldgehölze umwandelt sowie Parkanlagen, landschaftsbestimmende Einzelgehölze oder Baumgruppen außerhalb des Waldes und Alleen beseitigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet mit Ausnahme des Pflückens eines Handstraußes, sofern die Pflanzenarten nicht besonders geschützt sind, und des Sammelns von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch oder für naturwissenschaftliche Zwecke;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb der dafür ausgewiesenen Verkehrswege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art fährt oder diese dort abstellt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, mit Ausnahme von amtlichen oder amtlich genehmigten Hinweis-, Informations- oder Warntafeln;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Ultraleichtflugzeuge, Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen oder landen lässt sowie motorsportliche Veranstaltungen außerhalb von öffentlichen Straßen durchführt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Veranstaltungen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchführt oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stört;
12. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ohne Ausnahmegenehmigung die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten baulichen Anlagen ändert sowie nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und nach § 35 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außen bereich zulässige bauliche Anlagen errichtet oder Plätze aller Art anlegt;
13. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ohne Ausnahmegenehmigung 'ober- oder unterirdische Leitungen verlegt oder ändert sowie Ver- oder Entsorgungseinrichtungen errichtet oder ändert;
14. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ohne Ausnahmegenehmigung Dauergrünland im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 umwandelt oder umbricht;
15. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ohne Ausnahmegenehmigung Bodenbestandteile abbaut oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vornimmt;
16. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ohne Ausnahmegenehmigung Zelte, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze aufstellt;
17. § 5 Abs. 1 Nr. 6 ohne Ausnahmegenehmigung Windkraftanlagen aufstellt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt. '
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 57 a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Pöppendorf, Siems und Kücknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck (Landschaftsschutzgebiet „Waldhusen“) vom 13. Juli 1970 außer Kraft. Lübeck, den 21. Juni 1996
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde

 

 

 

 

 

 

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