Angeln in Travemünde Ostsee Priwall und Brodtener Ufer

Travemünde mit seinem Priwall und dem Brodtener Steilufer war schon immer ein beliebtes Angelgewässer. Hier fängt jeder seinen Fisch z.B. Aal, Butt, Dorsch, Scholle, Hornhecht, Hering, Makrele und Meerforelle. Allerdings benötigt man neben dem Fischereischein auch noch den Erlaubnisschein. In den letzten Jahren wurden die Angelbereiche immer mehr eingeschränkt worden. Darum findest du nachfolgend die Nutzungsbedingungen der Hansestadt Lübeck, für Travemünde.

Erlaubnisschein zum Fischfang Auszug ohne Gewähr
nach den Bestimmungen der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck.
Gilt nur in Verbindung mit einem gültigen öffentlich-rechtlichen Fischereischein. Die Bestimmungen aus den obengenannten Nutzungsbedingungen und die allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
Die Grenzen der Fischereibezirke II-IV auf der Trave und der Kanal - Trave liegen gern. § 2 der Nutzungsbedingungen stromaufwärts bei der Brücke in Hamberge bzw. bei der Geniner Straßenbrücke und stromabwärts bei der Mündung der Trave, einer Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole.
1.) Beim Fischfang in der Trave und Kanal - Trave dürfen nicht mehr als zwei schwimmende Angeln, deren Schnüre mit jeweils einem Haken versehen sind, benutzt werden. Anstelle einer schwimmenden Angel kann eine Spinnangel mit einem Kunstköder von höchstens 30 Gramm verwendet werden.
2.) Beim Fischfang darf ein Senknetz von höchstens 1 m x 1 m Seitenlänge zum Fang von Köderfischen benutzt werden.
3.) Im Fischbezirk III (Von der Begrenzungslinie nördliche Landspitze der Herreninsel, rechtwinklig zum Fahrwasser bis zum Skandinavienkai) dürfen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 06.00 Uhr statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden.
4.) Im Fischerei - Teilbezirk IV dürfen statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden.
5.) Heringsangeln:
In der Trave, zwischen Travemünde stromaufwärts bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, der Holstenbrücke sowie der Hüxtertorbrücke, darf während der Heringssaison anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht mit nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.
Mindestmaße 1. Für die Fischereibezirke III und IV gelten die Mindestmaße der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Für den Fischereibezirk II gelten die Mindestmaße der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck sind im Hafen- und Seemannsamt, in den Ausgabestellen der Erlaubnisscheine sowie im Internet unter www.ksfv-luebeck.de (Gesetze) einsehbar. Auszug aus den Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 12 Örtliche Angelverbote (Auszug)
1) Das Angeln Ist ganzjährig verboten
c) im Dassower See und der Pötenitzer Wiek,
d) in den Gewässern des Naturschutzgebietes "Schellbruch" bis zur Treidelpfadbrücke im Mündungsbereich der Medebek,
e) von solchen Anlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck aus die dem Hafenumschlag vorbehalten sind, soweit dort Güterumschlag stattfindet oder vorgesehen ist oder Umschlagsgüter gelagert werden, sowie von Anlagen der abgeschlossenen, nichtöffentlichen Verkehrsbereiche am Nordlandkai, am Skandinavienkai, am Konstinkai, am Seelandterminal und am Terminal am Schlutupkai 11,
f) im "Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer", außerhalb des für Angler freigegebenen Bereichs
g) innerhalb der Fischereihäfen Lübeck -Travemünde und Schlutup,
h) vom Beginn des geschützten Landschaftsbestandteils "Ostufer der Untertrave" von Schlutup bis zum Eingang in die Pötenitzer Wiek,
i) im Passathafen sowie von den dort befindlichen Brücken und Stegen,
j) an der Passatanlegebrücke,
k) von der alten Nordermole, dem Verlängerungsbauwerk und dem Molenkopf,
l) an den Fähranlagen der Wagenfähre beidseitig des Traveufers in Lübeck - Travemünde einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand bis zu 50 m,
m) auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage "Rosenhof' auf dem Priwall,
n) vom Eis aus,
o) vom Priwall - Badestrand sowie vom Badestrand in Travemünde von der Nordermole bis zum nördlichen Ende das Steinwalls nördlich des Rettungsturmes bei der Mövensteinbadeanstalt,
p) von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn und Fußgängerbrücken,
r) auf der nördlichen Wallhalbinsel.
2) Abweichend von Absatz 1 ist das Angeln nur verboten in der Zeit vom 1, April bis zum 31, Oktober - von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre) und der angrenzenden Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und abwärts zu den Fähranlegern - der Südermole und dem daran anschließenden Uferbereich bis an die Passatanlegebrücke, - der Sonneribrücke (Brücke 143), - dem Schwimmsteg stromaufwärts der Sonnenbrücke (Steg 142a) sowie
Allgemeine Hinweise
1. Teilweise auf Land gezogenen Boote oder vertäute Boote bzw. verankerte Wasserfahrzeuge sind nicht als Ufer anzusehen.
2. An Brücken- und Steganlagen hat die Schifffahrt (auch die Sportschifffahrt) Vorrang vor den Anglern.
3. Der Erlaubnisseheininhaber ist verpflichtet, Fanggeräten der Lübecker Stadtfischer auszuweichen. Diese verschiedenen Fanggeräte sind an beiden Enden mit Netzbojen gekennzeichnet, an denen sich rote oder schwarze Flaggen befinden. Sollte sich das Angelgeschirr in stehendes Fanggerät verhaken, ist dafür Sorge zu trage, dass die Fanggeräte so wenig wie möglich beschädigt und aus ihrer ursprünglichen Position verschleppt werden. Das Ausrauben fremder Fanggeräte wird strafrechtlich verfolgt.
4. Jeder Angler hat darauf zu achten, dass bei seiner Tätigkeit im Uferbereich durch ihn keine Verunreinigungen verursacht werden oder Müll von ihm hinterlassen wird
5. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines zum Fischfang ist verpflichtet, seine Fänge im Fischereibezirk II, III sowie IV bis zur Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole auf dem dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und diesen bei Erneuerung des Erlaubnisscheines zurückzugeben (Fangstatistik).
Begriffsbestimmung:
1. Eine schwimmende Angel ist eine Angel mit Pose. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Köder angeboten wird. Er kann sowohl im Wasser schwebend als auch auf Grund angeboten werden. Wichtig ist nur, dass die Pose schwimmt und steht und nicht auf dem Wasser liegt.

 

 

 

 

 

 

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